Auszug aus den Richtlinien der Berufsgenossenschaft über kraftbetätigte Rolltore ZH 1/494
1. Handbetätigung - Punkte 4.4
Kraftbetätigte Rolltore müssen auch von Hand zu betätigen sein !
Außer, es ist ein zusätzlicher Ausgang vorhanden, um bei Stromausfall den Raum zu verlassen.
2. Sicherung von Quetsch und Scherstellen - Punkt 4.5
Schließkanten müssen durch Einrichtung gesichert sein, die bei Berührung oder Unterbrechung durch eine Person die Rolltorbewegung zum Stillstand bringen! Außer, es ist sichergestellt, dass eine Rolltorbewegung nur dann erfolgen kann, wenn sich keine Person im Gefahrenbereich befindet oder der Gefahrenbereich vom Bedienungsstandort komplett zu übersehen ist und ein Betätigen von unbefugten Personen ausgeschlossen ist.
Steuerung Punkt 4.6
Handbetätigte Steuerungen müssen beim Loslassen der Stellteile von Befehlseinrichtungen das Rolltor zum Stillstand bringen !
Steuerung gegen Absturz Punkt 4.10
Rolltore ab einem Panzergewicht von 20 kg müssen mit einer Abrollsicherung mit Elektrischer Abschaltung ausgerüstet sein !